Mit der Novellierung des KrWG setzt Deutschland nun die Vorgaben der neuen EU-Abfallrahmenrichtlinie um. Sie zielt auf eine verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft (Vermeidung und vor allem Recycling von Abfällen):

Obhutspflicht: Entsprechend § 23 Abs. 1 haben Händler dafür zu sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Ziel der Regelung ist vor allem die Verhinderung der Vernichtung von retournierter Ware und Warenüberhängen.

Transparenzverordnung: Diese Verordnungsermächtigung gem. § 25 Nr. 9 stellt eine der Konkretisierungen der Obhutspflicht dar. Danach sollen Händler und Hersteller den genauen Umgang mit der Ware dokumentieren (Transparenzpflicht). Berichte sollen zunächst für die Warengruppen Elektrogeräte und Mode (Bekleidung und Schuhe) erstellt werden. Zu folgende Bereichen können Berichte angefordert werden: Warenüberhänge, Retouren und Maßnahmen zur Gebrauchserhaltung.

Freiwillige Rücknahme: Gemäß der Regelung § 26 können Händler und Hersteller im Rahmen der freiwilligen Produktverantwortung (auch Abfälle) zurücknehmen und verwerten, die aus “Fremderzeugnissen” stammen (zum Beispiel Textilien anderer Hersteller); sie müssen alle Abfälle aber “hochwertig” verwerten und dies für mindestens drei Jahre garantieren.

Ab 2025 soll eine Verschärfung und Ausdehnung von Getrenntsammlungspflichten für Textilien kommen.