2025

KrWG Getrennterfassung von Alttextilien

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht in der Umsetzung der AbfRRL ab 2025 eine Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien vor, vergleichbar mit der bereits geltenden für Glas, Papier und Kunststoffe. Ab 01.01.2025 sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Erfassung von Textilabfällen aus privaten Haushalten verpflichtet (§ 20 Abs. 2 Ziffer 6). Die Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien aus sonstigen Herkunftsbereichen folgt aus der Gewerbeabfallverordnung.

Durch diese Regelung soll den Verbraucher*innen flächendeckend die Möglichkeit zur getrennten Abgabe ihrer Alttextilien gegeben werden. Dies kann durch gewerbliche oder gemeinnützige Sammler erfolgen.

Der örE muss die Kosten für die Sammeldienstleistung (über die Abfallgebühren) selbst tragen und darüber hinaus Anforderungen an die Sammlung (z. B. Mindestsammelmengen bzw. Sammelquoten) erfüllen.