Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht in Umsetzung der AbfRRL ab 2025 eine Getrenntsammelpflicht für Alttextilien vor, so wie sie bereits für Glas, Papier oder Kunststoffe gilt. Ab 01.01.2025 sind die Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur getrennten Erfassung von „Textilabfällen“ verpflichtet (§ 20 Abs. 2 Ziffer 6). Sie gilt in diesem Zusammenhang für die in den privaten Haushaltungen anfallenden, überlassungspflichtigen Abfällen. Die Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien aus sonstigen Herkunftsbereichen folgt aus der Gewerbeabfallverordnung.
Durch diese Regelung soll den Verbraucher*innen flächendeckend die Möglichkeit zur getrennten Abgabe ihrer Alttextilien gegeben werden. Dies kann durch gewerbliche oder gemeinnützige Sammler erfolgen.
Der örE muss die Kosten für die Sammeldienstleistung (über die Abfallgebühren) selbst tragen und auch alle Anforderungen an die Sammlung (z. B. Mindestsammelmengen oder Sammelquoten) erfüllen.